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Aktuelles


Reform des Versorgungsausgleiches zum 1. September 2009
Bei Scheidungen gelten ab dem 01.09.2009 neue Vorschriften für den Versorgungsausgleich.

Das materielle Recht und das Verfahrensrecht des Versorgungsausgleichs wurde mit dieser Reform grundlegend neu geregelt. 

Scheitert eine Ehe, muss abgerechnet werden. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenansprüchen, die die Eheleute in ihrer Ehe erworben haben. Der Ehegatte, der während der Ehe die höheren Rentenansprüche erworben hat, muss einen entsprechenden hälftigen Ausgleich des Überschusses leisten, also Anwartschaften abgeben. So erhält auch derjenige Ehegatte, der z.B. wegen der Kindererziehung auf Erwerbstätigkeit während der Ehe verzichtet hat, eine gleichwertige, eigenständige Absicherung im Alter und bei Invalidität.

Unter diesen Versorgungsausgleich unterfallen insbesondere:

- gesetzliche Renten oder Beamtenversorgungen
- betriebliche Renten
- Anwartschaften aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen
- Anwartschaften aus staatlich geförderten Altersversorgungen 
  (Riester- und Rürup-Renten)
- Privaten Rentenversicherungen

Bei diesem Teilungsprinzip verbleibt es grundsätzlich auch nach der Reform des Versorgungsausgleiches.

Neu ist jedoch die gesetzliche (Ausnahme-) Regelung, dass bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nicht ohne Antrag und ein Ausgleich nur geringfügiger Rentenunterschiede nicht stattfinden soll. In diesen Fällen besteht kein Bedarf für einen Ausgleich, da in der Regel nur geringe Werte auszugleichen wären. Die Eheleute können mit dieser neuen Regelung schneller geschieden werden, da Auskünfte der Versorgungsträger weitgehend entbehrlich sind. 

Bislang war folgendes geregelt: Wenn einer der Ex-Partner wegen höherer Einzahlungen in eine oder mehrere Rentenversicherungen eine höhere Altersvorsorge in der Ehezeit erworben hat, werden die einzelnen Rentenversicherungen nach einem höchst komplizierten Verfahren mithilfe der sogenannten Barwertverordnung bewertet, verglichen und in gesetzliche Entgeltpunkte umgerechnet. Der Ausgleich erfolgt dann grundsätzlich durch Gutschrift entsprechender Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Versicherung des Ausgleichsberechtigten. Andere als gesetzliche Rentenanwartschaften wurden bei diesem System zum Teil erheblich unterbewertet.

Die Reform bestimmt, dass künftig jede Versorgung, die einer der Ehepartner in der Ehezeit erworben hat, im jeweiligen Versorgungssystem zwischen beiden Eheleuten geteilt wird. Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält entweder einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten oder es erfolgt eine Ausgleichszahlung. Letztere erfolgt in einen neu abzuschliessenden Vertrag oder z.B. in eine bereits vorhandene Riester-Rente. 

Durch die Reform sollen die Parteien zudem größere Spielräume erhalten, den Versorgungsausgleich individuell zu vereinbaren und so ohne gerichtliche Entscheidung zu regeln, da der Versorgungsausgleich nunmehr auch notariell geregelt werden kann.

Neue Düsseldorfer Tabelle 2016

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zum 01.01.2016 die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle bekanntgegeben. 

Der gesetzliche Mindestbedarf eines Kindes beträgt nunmehr 335 € in der ersten, 384 €  in der zweiten und 450 €  in der dritten Altersgruppe. 

Zeitgleich wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz das Kindergeld für jedes zu berücksichtigende Kind erhöht. Es beträgt nunmehr für das erste und zweite Kind 190 €, für das dritte Kind 196 € und ab dem vierten Kind 221 €. 

Diese Belastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch die deutliche Erhöhung der Tabellenbeträge im Vergleich zu den Düsseldorfer Tabellen vor der Reform wird jedoch durch zwei Veränderungen abgemildert: 

1. Basis der Düsseldorfer Tabelle ist nunmehr eine bestehende Unterhaltspflicht gegenüber zwei (statt bisher drei)                                                            Unterhaltsberechtigten; aufgrund dieser Umstufung ist nunmehr der Bedarf des Kindes ab Einkommensgruppe 2 z.B. bei drei                              Unterhaltsberechtigten der nächstniedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen, und 

2. Die höheren Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle werden aufgrund der Kindergelderhöhungen leicht abgemildert.

Tip:

Lassen Sie Titel, welche noch nach den Voraussetzungen der alten Düsseldorfer Tabelle (vor 2010) errichtet wurden, durch einen versierten Fachanwalt für Familienrecht überprüfen und gegebenenfalls auf eine niedrigere Einkommensstufe abändern.


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