⌊ DÜSSELDORFER TABELLE


Düsseldorfer Tabelle


Diese Düsseldorfer Tabelle wird in Abstimmung aller Oberlandesgerichte und des Deutschen Familiengerichtstages erstellt und regelt unter anderem den Kindesunterhalt in Abhängigkeit vom Einkommen des Unterhaltsverpflichteten und des Alters des Kindes.


Achtung:

Aufgrund dieser Tabelle passen sich bestehende dynamische Unterhaltstitel, also Jugendamtsurkunden, Urteile, Beschlüsse, notarielle Urkunden, gerichtliche Vergleiche, welche auf einen % Satz des Mindestunterhaltes lauten automatisch den neuen Tabellensätzen an. 

Titel hingegen, welche vor dem Jahre 2008 datieren und auf der damals gültigen Regelbetragsverordnung basieren, behalten zwar ihre Gültigkeit, berechnen sich aber nach wie vor nach der Düsseldorfer Tabelle 2007 und der damaligen Regelbetragsverordnung. 

Noch nicht festgelegte Unterhaltsansprüche werden selbstverständlich nach der neuen Tabelle berechnet.

Tip für Neuberechnungen :

Die Sätze der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2019 'unterstellen' im Gegensatz zu den Tabellen vor dem Jahre 2010 nicht eine Unterhaltspflicht für drei Personen (den [Ex-] Ehegatten und zwei Kindern), sondern seit dem Jahre 2010 nur noch gegenüber zwei Personen. Ist demgegenüber nur ein Unterhaltsberechtigter vorhanden, ist der Unterhalt für das Kind der nächst höheren Einkommensstufe zu entnehmen, bei einer Unterhaltspflicht für mehr als zwei unterhaltsberechtigte Personen gilt das umgekehrte Prinzip und der Unterhalt ist der nächst niedrigeren Einkommensstufe zu entnehmen.

Achtung:

Beim Volljährigenunterhalt wird das gesamte Kindergeld bedarfsdeckend eingesetzt und wird in voller Höhe vom Tabellenunterhalt abgezogen. 

Für sämtliche Zahlbeträge sind hinsichtlich des tatsächlich zu zahlenden Kindesunterhaltes die auf Blatt 6 der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Zahlbeträge nach dem dort schon eingearbeiteten Abzug des hälftigen bzw. vollen Kindergeldes maßgeblich.

Share by: