⌊ EHEGATTENUNTERHALT


Ehegattenunterhalt


Der Unterhaltsanspruch der Ehegatten entsteht bereits mit der Trennung. Nach der rechtskräftigen Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, welcher ggf. gesondert, notfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss. 

Dieser Unterhaltsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte unter bestimmten Umständen nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt in angemessenem Umfang durch Berufstätigkeit selbst zu gewährleisten. Also insbesondere dann, wenn er durch Kindesbetreuung, Krankheit, Alter oder trotz umfangreicher und nachweisbarer Bemühungen nicht in der Lage ist, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden und daher an einer Berufsausübung gehindert ist.

Zur Berechnung der Höhe des Ehegattenunterhaltes ist das anrechenbare Einkommen beider Ehegatten festzustellen. Hierbei ist bei Arbeitnehmern grundsätzlich vom Jahresnettoverdienst auszugehen. Bei Selbständigen ist bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich vom Durchschnittsnettoeinkommen der letzten drei Jahre auszugehen

Bei demjenigen, der nicht arbeiten geht, obwohl er müsste und könnte, wird das für ihn bei entsprechender Bemühung erreichbare Einkommen zugrundegelegt. Für denjenigen Ehegatten, der mit einem neuen Partner zusammenlebt und diesem Versorgungsleistungen erbringt (waschen, putzen, bügeln, kochen usw.), ist ebenfalls ein fiktives Einkommen für diese Versorgungsleistungen zuzurechnen. In der Regel bis zu 400,00 EUR monatlich.

Der konkrete Unterhaltsanspruch errechnet sich grundsätzlich nach der sog. Differenzmethode, also anrechenbares Einkommen des Unterhaltsverpflichteten - anrechenbares Einkommen des Unterhaltsberechtigten x 3/7 = Höhe des Unterhaltsanspruches. Bei sonstigen anrechenbaren Einkünften, insbesondere Pensionen, Renten, Kapitalerträgen, Wohnvorteil, Krankengeld, Arbeitslosengeld schuldet der Unterhaltspflichtige die Hälfte dieser sonstigen Einkünfte als Unterhalt.

Unterhaltsreform 2008

Zum 1. Januar 2008 sind weitreichende Änderungen im neuen Unterhaltsrecht in Kraft getreten. 

Vorteile brachte die Unterhaltsreform vor allem den Unterhaltspflichtigen.

Nach dem neuen Unterhaltsrecht kann der nacheheliche Ehegattenunterhalt leichter als zuvor zeitlich befristet und der Höhe nach auf das angemessene Maß, das der Berufsausbildung des Ehepartners entspricht, reduziert werden oder sogar gänzlich entfallen. Vor der Reform war eine zeitliche Befristung oder Reduzierung des Unterhalts entsprechend dem Einkommen, das von dem Unterhaltsberechtigten erzielt wurde, vor allem bei langen Ehezeiten nicht vorgesehen. Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird im neuen Unterhaltsrecht hervorgehoben (§ 1569 BGB). Von den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten wird nunmehr erwartet, dass sie angesichts des erklärten Grundsatzes der Eigenverantwortung schneller wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie haben auch nach einer langen Ehezeit nicht mehr ohne weiteres einen Anspruch auf Anteil an einem deutlich höheren Einkommen des geschiedenen Ehepartners, die sogenannte Lebensstandardgarantie ist entfallen. Lediglich nachgewiesene berufliche Einschränkungen, die auf die Eheschließung zurückzuführen sind, sind jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Kinderbetreuung zumindest für einen gewissen Zeitrahmen zu berücksichtigen.

Die Unterhaltsreform betrifft auch viele Altfälle, über die bereits vor Jahren entschieden wurde. Auch bereits bestehende Unterhaltstitel sind unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der neuen Gesetzeslage abänderungsfähig. Voraussetzung einer Abänderung ist lediglich, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage eine wesentliche Veränderung der Unterhaltsverpflichtung zu erwarten ist und die Abänderungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu einem zumutbaren Ergebnis führt. 

Nach dem neuen Unterhaltsrecht werden eheliche und nichteheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Der Ehegattenunterhalt für den Ehegatten aus erster Ehe, der bislang im gleichen Rang zum Kindesunterhalt vorrangig zu zahlen war, wird grundsätzlich nur noch nachrangig berücksichtigt. Damit steht allein der Kindesunterhalt an erster Stelle. Den zweiten Rang nach den minderjährigen Kindern teilen sich Elternteile (nicht nur die Ehefrau, sondern auch die nichtehelichen Mütter) die wegen Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind und der Ehegatte bei einer Ehe von langer Dauer. Den dritten Rang nehmen alle übrigen Ehegatten ein welche weder Kinder betreuen und deren Ehe nicht von langer Dauer (früher < 10 Jahre) war. Die Gesetzesreform lässt bewusst offen, wann eine lange Ehe für kinderlose Ehegatten anzunehmen ist. Es kommt nunmehr nicht nur auf die Dauer, sondern hauptsächlich auf die Enge der wirtschaftlichen Verflechtungen und die wirtschaftliche Abhängigkeit an. 
Die erwachsenen Kinder wurden schließlich an die vierte Rangstelle verwiesen.

Was bedeutet diese Änderung der Rangfolgen ?

Vorteile bringt die Unterhaltsreform 2008 insbesondere für nichteheliche Partner und Partner aus Zweitfamilien. Bislang wurde die erste Ehefrau bevorzugt. Die neue Ehe- und Lebenspartner/in hatte früher das Nachsehen. Sie waren dem 3. Rang zugeordnet und konnte in Mangelfällen nie damit rechnen, Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können. Diese Bevorzugung der ersten Ehefrau endete zum 01.01.2008. Nach der Unterhaltsreform sind nichteheliche Partner (auch wenn Sie sich schon wieder getrennt haben), die gemeinsame Kinder betreuen, bzw. Partner, die in zweiter Ehe verheiratet sind, den geschiedenen Ehegatten gleichgestellt, ggf. sogar vorrangig unterhaltsberechtigt. Das neue Unterhaltsrecht beseitigt damit die bisherige Benachteiligung der nichtehelichen Lebenspartner und Partner aus Zweitfamilien. Neue Ehepartner und nichteheliche Lebensgefährten können nach neuem Unterhaltsrecht für die Betreuung gemeinsamer Kinder in gleicher Weise bzw. vorrangig mindestens für die Dauer von drei Jahren Betreuungsunterhalt beanspruchen. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass der Anspruch der geschiedenen Ehefrau seit Einführung des Gesetzes entfallen ist, wenn z.B. nach Abzug des vorrangigen Kindesunterhaltes für ein neues Kind und des an zweiter Rangfolge vorrangigen Unterhaltes der (neuen) Mutter dem Unterhaltspflichtigen für die Erfüllung von Unterhaltsansprüchen in dritter Rangfolge für Ansprüche der geschiedenen Ehefrau keine verteilungsfähiges Einkommen mehr verbleibt. 

Tip:

In Anbetracht der weitreichenden Gesetzesänderungen sollte jeder Unterhaltspflichtige seine alte Vereinbarung bzw. sein Urteil zum Ehegattenunterhalt in jedem Falle durch einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen. In den meisten Fällen dürfte eine positive Änderung dieser alten Entscheidungen bzw. Vereinbarungen möglich sein.

Das Gesetz legt für die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten bei der Betreuung minderjähriger Kinder weiterhin keine konkreten Altersgrenzen der Kinder fest, geregelt ist gesetzlich lediglich dass eine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von drei Jahren nicht besteht. Für den Ehegatten oder Partner, der ältere Kinder betreut setzt danach eine stundenweise Erwerbsobliegenheit bei vorhandenen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ein. Es ist eine deutliche Verschärfung der Erwerbsobliegenheit in der Praxis erfolgt.

Bisher bestand erst ab dem 8. Lebensjahr/ Ende der Grundschule eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit. 
Bei Bestehen der Möglichkeit verlässlicher Kinderbetreuung in Kita oder Schule wird nunmehr eine eigene Erwerbstätigkeit des erziehenden Ehegatten in der Regel ab dem 3. Geburtstag des Kindes erwartet. Die Berechtigte hat, wenn Sie eine Zurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte vermeiden will, nunmehr zu beweisen, dass eine Fremdbetreuung während der üblichen Arbeitszeiten nicht möglich ist. Eine Verlängerung über das dritte Lebensjahr des betreuten Kindes hinaus ist möglich, wenn insbesondere kindbezogene Gründe vorliegen. 

Unterhalt kann künftig schon dann versagt werden, wenn der grundsätzlich noch unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner (das kann auch ein gleichgeschlechtlicher Partner sein) eine verfestigte Lebensgemeinschaft eingegangen ist.


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