⌊ ELTERLICHE SORGE


Elterliche Sorge


Auch nach der Trennung oder Scheidung endet die Beziehung zu ihren Kindern nicht. Eltern können ihre Beziehung und ihre Ehe beenden, ihre Sorge als Eltern für das Wohl ihrer Kinder endet damit jedoch nicht.

Zu Recht geht daher der Gesetzgeber davon aus, dass grundsätzlich beide Eltern auch im Rahmen der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder beibehalten.

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Eltern im Interesse ihrer Kinder insbesondere zu der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes, der Schulausbildung, der finanziellen Belange oder etwa notwendiger Krankenbehandlungen einig werden müssen.

Nur dann, wenn auch unter Zuhilfenahme staatlicher oder kirchlicher Beratungsstellen (Caritas, Jugendamt usw.) unter keinen Umständen zu erwarten ist, dass sich die Eltern in diesen Fragen einig werden können, kommt eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Kinder auf den anderen Ehepartner durch das Familiengericht in Betracht. Dies jedoch nur unter strengsten Voraussetzungen, etwa wenn die Eltern so zerstritten sind, dass keinerlei vernünftiges Gespräch in Betracht kommt.

Können sich die Eltern schon über die Frage nicht einigen, wo die Kinder zukünftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollen, ist jedoch in jedem Falle die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil des Sorgerechts auf einen der beiden Elternteile erforderlich. Bei der Entscheidung hat immer derjenige entscheidende Vorteile, welcher die Kinder bisher erzogen hat und ggf. auch zukünftig (weil er nicht arbeitet) die Möglichkeit hat, die Versorgung der Kinder sicherzustellen. Im Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht ist daher darzulegen, wie Sie die tatsächliche Versorgung der Kinder sicherstellen werden. In der überwiegenden Anzahl der Fälle wird jedoch der gewöhnliche Aufenthalt bei demjenigen Elternteil verbleiben, welcher bislang wegen der Kindesbetreuung nicht gearbeitet hat. Auch in der heutigen Zeit ist dies in der Regel die Mutter. Zu beachten ist jedoch auch, dass nach dem 12. Lebensjahr auch der Wille des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung ist.


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