⌊ WEITERE HÄUFIGE FRAGEN


Weitere häufige Fragen


Wer sorgt für den Krankenversicherungsschutz bis zur Scheidung?

Bis zur Rechtskraft der Scheidung muss der berufstätige und unterhaltspflichtige Ehepartner für den Krankenversicherungsschutz des anderen sorgen, es sei denn, dieser selbst ist krankenversichert, da er berufstätig ist.

Wie bin ich nach der Scheidung krankenversichert?

Nach Rechtskraft der Scheidung muss sich jeder selbst um seinen Krankenversicherungsschutz kümmern. Wenn ein Ehepartner berufstätig und gesetzlich krankenversichert ist, war bis zur Scheidung der andere Ehegatte im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert. Diese Familienversicherung endet mit der Scheidung. Möchte daher der nichtberufstätige Ehegatte weiter in dieser Krankenkasse versichert sein, muss er dies der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft der Scheidung mitteilen. Die Kosten für diese Versicherung sind demgegenüber gesondert von ihm selbst zu zahlen und müssen im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch als sogenannter Krankenvorsorgeunterhaltsanspruch gesondert geltend gemacht werden.

Was wird aus der Altersvorsorge?

Mit der Scheidung wird gleichzeitig der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt und damit diejenigen Versorgungsanwartschaften ausgeglichen, welche bis zur Zustellung des Scheidungsantrages während der Ehe erwirtschaftet wurden. Nach Zustellung sind demgegenüber beide Ehegatten für ihre Altersvorsorge selbst verantwortlich. Wenn einer der Ehegatten nicht erwerbstätig ist und daher keine Anwartschaften aufbaut, muss der unterhaltsverpflichtete Ehepartner unter Umständen zusätzlich zum sog. Elementarunterhalt auch einen Zuschuss zu den Beiträgen einer angemessenen Alters- und Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlen. Die Höhe dieses Altersvorsorgeunterhaltes wird mit der Hilfe der sog. Bremer Tabelle errechnet und muss im Zusammenhang mit dem Unterhaltsanspruch gesondert geltend gemacht werden.

Kann ich den Namen für mich und meine Kinder nach der Scheidung ändern?

Grundsätzlich behalten die Kinder auch nach der Scheidung den ehelichen Nachnamen. Dies gilt auch dann, wenn etwa die Mutter ihren Geburtsnamen wieder annimmt oder wieder heiratet und den Namen ihres Mannes annimmt.

Es kann jedoch bei dem Standesamt eine Namensänderung für die Kinder beantragt werden. Ohne die Zustimmung des anderen Elternteils wird jedoch eine Umbenennung der Kinder schwierig sein, da die Umbenennung regelmäßig nicht als dem Kindeswohl förderlich angesehen wird.

Wieviel kostet ein Scheidungsverfahren?

Die Kosten der Scheidung und insbesondere die Höhe der Anwaltskosten werden nach dem Wert der einzelnen Verfahrensgegenstände bestimmt. Der Wert des Scheidungsantrags wird vom Gericht grundsätzlich aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten in drei Monaten bemessen. 

Verdient ein Ehegatte z.B. 2.000,00 EUR und der andere 1.000,00 EUR netto, beträgt der Streitwert für das Scheidungsverfahren 3 x 3.000,00 EUR, also gesamt 9.000,00 EUR. Das reine Scheidungsverfahren würde daher mit 444,00 EUR Gerichtskosten und 1.523,13 EUR Kosten je Anwalt zu Buche schlagen.

Sie sollten sich vorher jedoch bei Ihrem Anwalt über die Höhe der tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Kosten informieren.


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