⌊ KINDESUNTERHALT


Kindesunterhalt


Der die minderjährigen Kinder nicht betreuende Elternteil bzw. derjenige, bei dem sich die Kinder nicht überwiegend aufhalten, schuldet den Kindern Barunterhalt. Bei minderjährigen Kindern ist dieser Unterhalt zu Händen des betreuenden Elternteils auszuzahlen. Der betreuende Elternteil ist nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung und Versorgung der Kinder.

Erreicht das Kind das Erwachsenenalter werden beide Elternteile barunterhaltspflichtig, da erwachsene Kinder nach Auffassung des Gesetzgebers einer Betreuung durch die Eltern nicht mehr bedürfen.

Die Höhe des Unterhaltes für die gemeinsamen Kinder richtet sich nach dem Alter der Kinder und nach dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Die Höhe dieses Unterhaltes kann der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden.

Die Beträge dieser Tabelle sind darauf ausgerichtet, dass ein Unterhaltsverpflichteter insgesamt drei Personen gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Bestehen weniger oder mehr Unterhaltsverpflichtete ist eine Höher- oder Herabgruppierung vorzunehmen. 

Zu beachten ist auch, dass dem Unterhaltsverpflichteten immer ein bestimmter Betrag für sich selbst erhalten bleiben muss. Dies ist der sog. Selbstbehalt . Bei einem Erwerbstätigen beträgt dieser Selbstbehalt derzeit 1.080,00 EUR, bei einem Nichterwerbstätigen 880,00 EUR. Würden die Unterhaltsansprüche des Ehegatten und der Kinder dazu führen, dass dieser Selbstbehalt unterschritten wird, liegt ein Mangelfall vor. Dann ist grundsätzlich das zur Verfügung stehende über dem Selbstbehalt liegende Einkommen verhältnismäßig zwischen den Unterhaltsberechtigten zu verteilen.

Unterhaltsreform 2008

Zum 1. Januar 2008 sind weitreichende Änderungen im neuen Unterhaltsrecht in Kraft getreten. 

1) Minderjährige Kinder und gleichgestellte privilegierte Kinder (die volljährig sind, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sich noch in allgemeiner Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil leben) sind unterhaltsrechtlich vorrangig vor allen anderen Unterhaltsberechtigten.

2) Andere volljährige Kinder erhielten die vierte Rangstelle nach Ehegatten und anderen Elternteilen.

3) Die zum 1.7.1998 eingeführten Regelbeträge entfallen. Es wurde ein für Ost und West einheitlicher Mindestunterhalt in Höhe des doppelten sächlichen Existenzminimums aus dem Einkommensteuerrecht eingeführt.

4) Die bisherigen Altersstufen (0-5, 6-11, 12-17) wurden nicht abgeändert. Die Einkommensgruppen wurden jedoch von vorher 13 auf nunmehr 10 Einkommensgruppen vermindert.

5) Neu ist auch die vereinfachte Anrechnung des staatlichen Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz. Vor der Reform fand in den niedrigen Einkommensgruppen bis zu einem Unterhalt in Höhe von 135% des jeweiligen Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung eine Kindergeldanrechung nicht oder nur zum Teil statt. Dies führte dazu, dass bis zu einem Einkommen von 2.300,00 EUR fast gleich hohe Unterhaltsbeträge zu zahlen waren. 

Ab Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle wurde das hälftige Kindergeld angerechnet. Der abgesetzte Betrag galt aber nicht als Einkommen bei der Berechnung des  Ehegattenunterhaltes und verblieb dem  Unterhaltspflichtigen.

Nach § 1612b BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld nunmehr zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden und zwar zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Dies betrifft im Wesentlichen minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern  wird nach dieser Regelung das Kindergeld in voller Höhe abgezogen.

Tip:

Sehen Sie bereits jetzt eine Abweichung zu dem bei Ihnen geregelten Kindesunterhalt, so ist eine weitere Überprüfung dringend veranlasst. Aufgrund der zahlreichen weiteren Neuerungen können wir eine gründliche Überprüfung anhand eines jeden Einzelfalls nur anraten.


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