⌊ UMGANGSRECHT


Umgangsrecht


Weder die Trennung noch die Scheidung der Eltern bedeutet, dass die Beziehung zu den eigenen Kindern aufgegeben wird. Seit der 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreform hat das Kind das Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen als natürliches Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern.

Dem Elternteil, bei welchem die Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, steht daher ebenso wie dem Kind ein Umgangsrecht mit dem anderen Elternteil zu. Dieses Recht besteht gerade auch für nichteheliche Kinder.

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten oder Ihrem ehemaligen Partner einig sind, sollten Sie eine freie Vereinbarung darüber schließen, wie dieses Umgangsrecht ausgestaltet wird, damit die Kinder sich auf diese Tage einstellen und verlassen können. Ist eine Einigung nicht möglich, kann ein entsprechender Antrag bei Gericht eingereicht werden, welcher den Umgang regeln wird. Regelmäßig wird durch die Familiengerichte bei Kindern im Grundschulalter beschlossen, dass an jedem 2. Wochenende eines jeden Monats von Freitag abends bis Sonntag abends der Umgang gewährt werden muss, ebenso an dem jeweils 2. der hohen Feiertage (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) sowie in der Hälfte der Schulferien (Sommer-, Ostern- und Weihnachtsferien).

Aufgrund der Tatsache, dass auch dem Kind ein Umgangsrecht zusteht, ist der umgangsberechtigte Ehegatte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, das Umgangsrecht zu den vorher bestimmten oder vereinbarten Terminen wahrzunehmen.
Die Abholung der Kinder zu den Besuchsterminen erfolgt auf Kosten des Umgangsberechtigten.


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