⌊ VERSORGUNGSAUSGLEICH


Versorgungsausgleich


Im Rahmen der Ehescheidung ist grundsätzlich immer auch eine Klärung der innerhalb der Ehezeit erwirtschafteten
Rentenanwartschaften beider Ehepartner vorzunehmen.

Das Familiengericht hat hierbei zu ermitteln, welche Rentenanwartschaften beide Ehegatten während der Dauer ihrer Ehe erworben haben. Hat ein Ehegatte während der Ehezeit höhere Versorgungsanwartschaften erworben, wird die Hälfte des Unterschiedsbetrages durch Umbuchung bei den Rentenversicherungsträgern ausgeglichen. Es fließt hier also kein Geld zum Zeitpunkt der Scheidung, sondern der Versorgungsausgleich wirkt sich erst dann aus, wenn einer der Ehepartner tatsächlich in den Genuss der Rente kommt.

Kann also der Ehemann, welcher in der ganzen Zeit der Ehe voll berufstätig war, 600,00 EUR an Rentenanwartschaften aus der Ehezeit vorweisen, die Ehefrau lediglich 200,00 EUR, ergibt sich hieraus ein Differenzbetrag in Höhe von 400,00 EUR, so dass 50 % und entsprechend 200,00 EUR im Versorgungsausgleich der Ehefrau zugesprochen werden müssen.

Das Familiengericht stellt in diesem Zusammenhang fest, wie lange die Ehe gedauert hat und welche Versorgungsansprüche von dem Ehegatten in der Ehe erworben wurden. Die Höhe dieser Versorgungsanwartschaften ermittelt auf Anfrage des Gerichts der jeweilige Rentenversicherungsträger. Hierfür müssen Sie ein Formular ausfüllen, in dem Sie gegenüber dem Gericht entsprechende Angaben über den Versicherungsverlauf machen. Die Umbuchung erfolgt sodann durch Ausspruch im Scheidungsurteil, in dessen Rahmen der ermittelte Versorgungsbetrag von dem Versicherungsträger auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten zu übertragen ist. 

In den Versorgungsausgleich fallen neben den Renten und Rentenanwartschaften auch Versorgungsansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Renten aus einer privaten Versicherung, unverfallbare Anrechte auf Leistungen auf betriebliche Altersversorgung und sonstige Renten aus berufsspezifischen Versorgungseinrichtungen.


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