⌊ VOLLJÄHRIGENUNTERHALT


Volljährigenunterhalt


Auch ein volljähriges Kind hat gegen seine Eltern einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Allerdings besteht ein Unterhaltsanspruch nur dann, wenn das Kind ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten, etwa weil es noch zur Schule geht, eine Ausbildung erhält oder studiert. 

Ist demnach grundsätzlich ein Unterhaltsbedarf gegeben, schulden beide Eltern mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes anteilig entsprechend ihrer jeweiligen finanziellen Verhältnisse Barunterhalt. Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, schuldet ab Volljährigkeit des Kindes den Unterhalt also nicht mehr als Betreuungsleistung, sondern ab sofort als Geldleistung.

Tip:

Das hat Folgen für den Fall, dass bereits ein Unterhaltstitel des zuvor minderjährigen Kindes vorliegt, der ein Elternteil bereits zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet: Dadurch, dass nunmehr beide Elternteile Barunterhalt schulden, reduziert sich regelmäßig die Unterhaltshöhe des bislang allein zahlenden Elternteils, da sich auch der andere Elternteil an den Zahlungen beteiligen muss. Damit nun aus dem vorliegenden Unterhaltstitel nicht weiter in bisheriger Höhe vollstreckt werden kann, muss dieser abgeändert werden. Dies ist entweder einvernehmlich oder im Wege einer Abänderungsklage möglich.
Derjenige, der die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels begehrt, muss nach der Volljährigkeit des Kindes auch die Höhe seines Haftungsanteiles darlegen und beweisen. Der eine Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann und muss dazu von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögenssituation verlangen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch besteht und kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. 

Sofern also ein vollstreckbarer Titel des Kindes aus der Zeit seiner Minderjährigkeit besteht, sollten Sie in jedem Falle eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Kindergeldanrechnung beim Volljährigen:

Der Bundesgerichtshof hatte in seinen Entscheidungen vom 26.10.2005 (XII ZR 34/03; BGH FamRZ 2006, 99) und 17.01.2007 (XII ZR 166/04) Klarheit in einen seit Jahren schwelenden Streit in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung über die Anrechnung von Kindergeld und Ausbildungsvergütung des volljährigen Kindes bei Barunterhaltsleistungen nur eines Elternteils gebracht. Mit diesen Entscheidungen wurde ebenfalls die übliche Anrechnung des Kindergeldes bei volljährigen Kindern vollumfänglich abgeändert.

Die Leitsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lauten wie folgt

1. Das staatliche Kindergeld ist in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen.

2. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine um eine Ausbildungspauschale verminderte Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfange bedarfsdeckend anzurechnen.

3. Beides gilt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Welche Konsequenz hat diese Entscheidung?

Durch diese Entscheidungen wurde grundsätzlich klargestellt, dass auch bei einem erwachsenen Kind, welches noch bei einem Elternteil lebt, nicht nur das hälftige Kindergeld, welches auf den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt, sondern das gesamte Kindergeld, also auch dasjenige Kindergeld, welches derjenige Elternteil erhält, bei dem das Kind noch lebt, auf den Unterhaltsanspruch des Volljährigen angerechnet wird. Der entsprechende Abzug des vollen Kindergeldbetrages wurde in die Düsseldorfer Tabelle auf Blatt 6. in die Tabelle Zahlbeträge  eingearbeitet.

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