⌊ ZUGEWINNAUSGLEICH


Zugewinnausgleich


Auch mit Eingehung der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe bleibt jeder Ehegatte unabhängig davon, ob die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder im notariell vereinbarten Güterstand der Gütertrennung leben, Eigentümer derjenigen Gegenstände und Vermögenswerte (Grundstück, Haus, Sparbuch, Lebensversicherung), die ihm bereits vor der Ehe gehörten.
Haben die Ehegatten aber keinen Ehevertrag geschlossen und diesem Gütertrennung vereinbart, besteht eventuell ein Anspruch des anderen Ehegatten auf den sog. Zugewinnausgleich.

Zur Berechnung dieses sog. Zugewinnes beider Ehepartner ist zunächst das Endvermögen beider Ehegatten zu ermitteln. Dieses Endvermögen ist dasjenige Vermögen, welches beide zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages haben.

Im Anschluss daran ist das Anfangsvermögen beider Ehegatten zu ermitteln, also dasjenige Vermögen, das dem jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat zur Verfügung stand. Hinzuzurechnen ist diesem Anfangsvermögen eine etwa während der Ehe erworbene Erbschaft oder Schenkungen an einen der Ehegatten. Der Zugewinn ist dann grundsätzlich das um das Anfangsvermögen bereinigte Endvermögen eines jeden.

Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten zu indizieren ist. Entsprechend ist nach einer 30-jährigen Ehe ein Geldbetrag im Anfangsvermögen um ein Mehrfaches höher zu bewerten, als das jetzige Kapital.

Vor einer Eigenberechnung sollte daher möglichst frühzeitig anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, da eine Eigenberechnung in Anbetracht vieler Ausnahmen regelmäßig zu gravierenden Fehlern führt.


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